Personen, die gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0, zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung zugelassen sind, gelten als fachkundige Personen gemäß § 3 und als speziell geschulte Personen gemäß § 7 Abs. 1.
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