(1) Die erweiterte Sachkunde gilt als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die Beherrschung der Inhalte nach § 6 erfolgreich absolviert hat und die erweiterte Sachkunde durch Vorlage einer Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde nachweist.
(2) Die Erbringung des theoretischen oder des praktischen Teiles der erweiterten Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter der speziell geschulten Person gegenüber die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach § 6 entspricht.
(3) Die Erbringung des theoretischen Teiles der erweiterten Sachkunde kann bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter der speziell geschulten Person gegenüber die Absolvierung dieser Ausbildung bereits mit einem anderen derartigen Hund nachweisen kann.
(4) Über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde hat die speziell geschulte Person eine Bestätigung gemäß der Anlage 2 auszustellen.
(5) Der speziell geschulten Person sind vor Ausstellung der Bestätigung entsprechende Nachweise über die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters und des Hundes vorzulegen.
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