(1) Zur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde sind von der Landesregierung als speziell geschulte Personen zuzulassen :
1. geeignete aktive Trainerinnen oder Trainer mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Erfahrung
- des Österreichischen Kynologenverbandes,
- der Österreichischen Hundesport-Union und
- des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes.
Diese Personen sind von diesen Institutionen gegenüber der Landesregierung zur Zulassung namhaft zu machen.
2. Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen
3. Personen, die eine den zur Durchführung der Schulung und Ausstellung der Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der erweiterten Sachkunde Berechtigten nach Z 1 oder Z 2 vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen
(2) Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.
(3) Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung zu widerrufen .
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