LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023§ 4

§ 4§ 4

In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date

Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001, haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung gemäß der Anlage 1 auszustellen.

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