LandesrechtNiederösterreichVerordnungenWahl und die Verfahren der Landesschülervertretung der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen

Wahl und die Verfahren der Landesschülervertretung der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen

In Kraft seit 03. September 2020
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Bestellungsweise und Funktionsdauer

(1) Die Landesschulsprecherin/der Landesschulsprecher und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind an einem Schultag im Juni zu wählen.

(2) Die Funktionsdauer beträgt grundsätzlich ein Schuljahr. Sie beginnt mit dem ersten Tag des der Wahl folgenden Schuljahres.

(3) Die Funktionsdauer endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder Beendigung des Schulbesuches. Im letztgenannten Fall bei einem Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den Schulartbereich oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt.

(4) Für die Landesschulsprecherin/den Landesschulsprecher, deren/dessen Funktionsdauer während des Schuljahres endet, rückt die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter nach.

§ 2 § 2

§ 2 Wahlordnung

(1) Wahlberechtigt sind alle Schulsprecherinnen und Schulsprecher der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen. Im Verhinderungsfall einer Schulsprecherin oder eines Schulsprechers ist die Stellvertreterin/der Stellvertreter wahlberechtigt.

(2) Wählbar sind alle Schulsprecherinnen und Schulsprecher der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen. Jede Schule darf eine wählbare Person nominieren. Diese sind spätestens eine Woche vor der Wählerversammlung an die Wahlkommission schriftlich zu melden.

§ 3 § 3

§ 3 Wahlkommission

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist durch die Schulbehörde eine Wahlkommission zu bilden.

(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die von der Schulbehörde vor jeder Wahl neu zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden zu wählen. Die Landesschulsprecherin/der Landesschulsprecher und die beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 4 § 4

§ 4 Wählerversammlung und Durchführung der Wahl

(1) Die Wahlberechtigten und die wählbaren Personen für die Wahl der Landesschulsprecherin/des Landesschulsprechers und der beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von der Wahlkommission zu einer Wählerversammlung eingeladen, um die Kandidatinnen/Kandidaten für die Wahl besser kennenzulernen. Der Schulbehörde hat hierfür geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich durch Übergabe des in dem Wahlkuvert liegenden Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Die Wahlkommission kann verfügen, dass die Stimmabgabe auch an der eigenen Schule erfolgen kann. Hierbei ist auch die Frist für die Stimmabgabe festzulegen, die nicht länger als eine Woche sein darf.

§ 5 § 5

§ 5 Stimmzettel, Wahlkuvert

Stimmzettel und Wahlkuverts müssen die gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit aufweisen.

§ 6 § 6

§ 6 Ausfüllen des Stimmzettels

Von den Wahlberechtigten ist auf dem Stimmzettel der Name der gewünschten Kandidatin/des gewünschten Kandidaten zu verzeichnen. Die Wahl der Landesschulsprecherin/des Landesschulsprechers, der/des ersten Stellvertreterinnen/Stellvertreters und der/des zweiten Stellvertreterinnen/Stellvertreters erfolgt in gesonderten Wahldurchgängen. Sollte keine Kandidatin/kein Kandidat mehr als 50% der abgegeben, gültigen Stimmen erreichen, kommt es zu einem Stichwahlverfahren mit jenen zwei Kandidatinnen/Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben.

§ 7 § 7

§ 7 Auswertung des Wahlergebnisses

Als gewählt gilt jene Kandidatin/jener Kandidat, welcher mehr als 50% der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 8 § 8

§ 8 Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen und mit der Wahlausschreibung, dem Wahlverzeichnis und den abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluss bei der Schulbehörde aufzubewahren ist. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise mitzuteilen.

(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung des Wahlergebnisses sind den Wahlberechtigten die Namen der Landesschulsprecherin/des Landesschulsprechers und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter bekanntzugeben.