(1) Die Landesschulsprecherin/der Landesschulsprecher und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind an einem Schultag im Juni zu wählen.
(2) Die Funktionsdauer beträgt grundsätzlich ein Schuljahr. Sie beginnt mit dem ersten Tag des der Wahl folgenden Schuljahres.
(3) Die Funktionsdauer endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder Beendigung des Schulbesuches. Im letztgenannten Fall bei einem Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den Schulartbereich oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt.
(4) Für die Landesschulsprecherin/den Landesschulsprecher, deren/dessen Funktionsdauer während des Schuljahres endet, rückt die/der erste Stellvertreterin/Stellvertreter nach.
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