(1) Die Wahlberechtigten und die wählbaren Personen für die Wahl der Landesschulsprecherin/des Landesschulsprechers und der beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von der Wahlkommission zu einer Wählerversammlung eingeladen, um die Kandidatinnen/Kandidaten für die Wahl besser kennenzulernen. Der Schulbehörde hat hierfür geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich durch Übergabe des in dem Wahlkuvert liegenden Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Die Wahlkommission kann verfügen, dass die Stimmabgabe auch an der eigenen Schule erfolgen kann. Hierbei ist auch die Frist für die Stimmabgabe festzulegen, die nicht länger als eine Woche sein darf.
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