(1) Wahlberechtigt sind alle Schulsprecherinnen und Schulsprecher der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen. Im Verhinderungsfall einer Schulsprecherin oder eines Schulsprechers ist die Stellvertreterin/der Stellvertreter wahlberechtigt.
(2) Wählbar sind alle Schulsprecherinnen und Schulsprecher der Landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen. Jede Schule darf eine wählbare Person nominieren. Diese sind spätestens eine Woche vor der Wählerversammlung an die Wahlkommission schriftlich zu melden.
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