(1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alles Wesentliche zu enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen und mit der Wahlausschreibung, dem Wahlverzeichnis und den abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluss bei der Schulbehörde aufzubewahren ist. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann in diese Akten Einsicht nehmen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise mitzuteilen.
(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung des Wahlergebnisses sind den Wahlberechtigten die Namen der Landesschulsprecherin/des Landesschulsprechers und deren/dessen Stellvertreterinnen/Stellvertreter bekanntzugeben.
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