(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist durch die Schulbehörde eine Wahlkommission zu bilden.
(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern, die von der Schulbehörde vor jeder Wahl neu zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden zu wählen. Die Landesschulsprecherin/der Landesschulsprecher und die beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission als Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
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