LandesrechtNiederösterreichVerordnungenDienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

Dienstprüfung Standesamt Staatsbürgerschaft

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Auf Grund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400–6, wird verordnet:

§ 1 § 1

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung regelt die Fachprüfungen für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst und ist auf die nach § 5 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit Anlage 1a GBDO vorgeschriebenen Fachprüfungen für die Dienstzweige 55 “Gehobener Standesbeamtendienst“ und “Gehobener Staatsbürgerschaftsdienst” (Verwendungsgruppe VI), 70 “Standesbeamtenfachdienst” und “Staatsbürgerschaftsfachdienst” (Verwendungs- gruppe V) und 84 “Mittlerer Standesbeamtendienst” und “Mittlerer Staatsbürgerschaftsdienst” (Verwendungsgruppe IV) anzuwenden.

(2) Soweit die Verordnung keine abweichenden Regelungen vorsieht, gelten für die in Abs. 1 angeführten Fachprüfungen die §§ 101 bis 104 GBDO sinngemäß, wobei jedoch die Zurücklegung einer Mindestdienstzeit nicht erforderlich ist.

(3) Der Prüfungswerber muss im Zeitpunkt der Prüfung österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein.

§ 2 § 2

§ 2 Prüfungstermin

Die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr auszuschreiben. Der Termin, die Einreichungsfrist und der Prüfungsort sind in den “Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren.

§ 3 § 3

§ 3 Prüfungskommission

(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, die beim Amt der NÖ Landesregierung einzurichten ist.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission (Prüfungskommissäre) und aus ihrer Mitte ein Vorsitzender der Prüfungskommission und ein Stellvertreter des Vorsitzenden sind von der Landesregierung für die Dauer von 5 Kalenderjahren zu bestellen. Im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission sind neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(3) Die Mitglieder sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehenen Prüfungsfächer aus der Mitte der dem Amt der NÖ Landesregierung zur Dienstleistung zugeteilten Bediensteten zu bestellen, die den mit den Aufgaben von Personenstandsangelegenheiten und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten betrauten Abteilungen des Amtes der NÖ Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und der Stellvertreter des Vorsitzenden müssen rechtskundige Landesbedienstete sein.

(4) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden, zu bilden sind. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinem Stellvertreter und zwei Prüfungskommissären zu bestehen. Bei der Bildung der Prüfungssenate ist auf § 7 AVG Bedacht zu nehmen.

(5) Jedem Prüfungssenat ist vom Amt der NÖ Landesregierung ein Schriftführer beizugeben. Für die sachlichen Erfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das Amt der NÖ Landesregierung aufzukommen.

(6) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet vor Ablauf der Bestellungsdauer, wenn bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 3 nicht mehr zutreffen oder über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde.

§ 4 § 4

§ 4 Öffentlichkeit

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

§ 5 § 5

§ 5 Prüfungsprotokoll

Für jede Fachprüfung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst hat der Prüfungssenat ein Protokoll zu führen. Auf die Einsichtnahme in das Protokoll besteht kein Rechtsanspruch. Das Protokoll hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Tag der schriftlichen und mündlichen Prüfung,

2. Ort der Prüfung,

3. Namen des Vorsitzenden, der Prüfungskommissäre und des Schriftführers,

4. Name und Dienstort des Prüflings,

5. Angaben über die Zulassung zur Prüfung gemäß § 101 Abs. 4, GBDO,

6. Beurteilung und Feststellung des Ergebnisses der Prüfung gemäß § 102 Abs. 6 GBDO,

7. Angaben über den Verlauf der mündlichen Prüfung gemäß § 103 GBDO,

8. Beschluß über das Ergebnis der Prüfung

9. Angaben über den Inhalt des ausgestellten Zeugnisses und

10. Fertigung durch den Vorsitzenden, die Prüfungskommissäre und den Schriftführer.

§ 6 § 6

§ 6 Prüfung

(1) Die Fachprüfungen nach § 1 Abs. 1 werden im Zuge einer Gesamtprüfung mit den Teilbereichen Standesbeamten- und Staatsbürgerschaftsdienst abgelegt. Im Bedarfsfall kann auch eine Teilbereichsprüfung beantragt werden. Ein derartiger Bedarfsfall liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungswerber im jeweils anderen Teilbereich bereits eine Prüfung erfolgreich absolviert hat oder tatsächlich nur in einem Dienstzweig tätig werden soll.

(2) Als Prüfungszeugnis ist ein Formular entsprechend den Anlagen zu dieser Verordnung auszustellen. Je nachdem, ob eine Gesamtprüfung oder eine Teilbereichsprüfung positiv abgelegt wurde, ist ein Prüfungszeugnis nach den Anlagen 1 – 3 auszustellen.

(3) Abhängig von den bestandenen Prüfungsteilbereichen erfüllt die betroffene Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit der Anlage 1a GBDO die Dienstzweigerfordernisse für den Standesbeamten- und/oder Staatsbürgerschaftsdienst.

(4) Ein Prüfungswerber, der zwar zu einer Gesamtprüfung antritt, kann die Prüfung auch in nur einem Teilbereich positiv abschließen. Gegebenenfalls hat er im jeweils anderen Teilbereich nur dann die gesamte Prüfung zu wiederholen, wenn er in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 4 oder 5 in mehr als einem Gegenstand nicht bestanden hat. Dies gilt auch für die Wiederholung einer Gesamtprüfung, in denen der Prüfungswerber in beiden Teilbereichen nicht bestanden hat.

§ 7 § 7

§ 7 Prüfungsstoff

(1) Die Gesamtprüfung besteht ebenso wie eine Teilbereichsprüfung aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht in der - allenfalls elektronisch unterstützten - Ausarbeitung von elementaren Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) und das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) sowie der damit zusammenhängenden Ausfertigung von Urkunden. Wird die Prüfung in nur einem der in § 6 Abs. 1 genannten Teilbereiche abgelegt, sind entsprechend des angestrebten Dienstzweiges entweder Eintragungen im ZPR oder im ZSR auszuarbeiten.

(3) Die mündliche Prüfung umfasst Fragen aus folgenden Gegenständen:

1. Verfassungsrecht des Bundes und des Landes Niederösterreich und Aufbau der Behörden in Österreich, soweit sie die Tätigkeit der Standesbeamten/Evidenzführer berühren

2. Verwaltungsverfahrensrecht

3. Gerichtsorganisation, soweit die Tätigkeit der Standesbeamten/Evidenzführer berührt wird

4. Gebühren- und Abgabenrecht soweit diese Rechtsgebiete die Tätigkeit der Standesbeamten/Evidenzführer berühren

5. Staatsbürgerschaftsrecht

6. Eltern- und Kindschaftsrecht

7. Personenstandsrecht

8. Eherecht

9. Namensrecht

10. Internationales Privatrecht (Allgemeine Bestimmungen, Personenrecht und Familienrecht)

11. Eingetragene Partnerschaft-Recht.

(4) Wird die Prüfung nur im Teilbereich Standesbeamtendienst abgelegt, sind die Fragen nach Abs. 3 Z 1, 3 und 4 auf die Tätigkeit der Standesbeamten abzustellen und jene nach Abs. 3 Z 5 auf die Grundzüge des Staatsbürgerschaftsrechts zu beschränken.

(5) Wird die Prüfung nur im Teilbereich Staatsbürgerschaftsdienst abgelegt, sind die Fragen nach Abs. 3 Z 1, 3 und 4 auf die Tätigkeit der Evidenzführer abzustellen und jene nach Abs. 3 Z 6 - 11 auf die Grundzüge der darin genannten Materien zu beschränken.

§ 8 § 8

§ 8 Übergangsbestimmungen

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der NÖ Landesregierung abgelegten Fachprüfungen für Standesbeamte oder Staatsbürgerschaftsevidenzführer gelten als Fachprüfungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 9 § 9

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1984 in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

§6 Abs. 2

Zeugnis Gesamtprüfung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2

Anl. 2

§6 Abs. 2

Zeugnis Teilbereichsprüfung für den Standesbeamtendienst

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anlage 3

Anl. 3

§6 Abs. 2

Zeugnis Teilbereichsprüfung für den Staatsbürgerschaftsdienst

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 3
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