(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, die beim Amt der NÖ Landesregierung einzurichten ist.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission (Prüfungskommissäre) und aus ihrer Mitte ein Vorsitzender der Prüfungskommission und ein Stellvertreter des Vorsitzenden sind von der Landesregierung für die Dauer von 5 Kalenderjahren zu bestellen. Im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission sind neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(3) Die Mitglieder sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehenen Prüfungsfächer aus der Mitte der dem Amt der NÖ Landesregierung zur Dienstleistung zugeteilten Bediensteten zu bestellen, die den mit den Aufgaben von Personenstandsangelegenheiten und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten betrauten Abteilungen des Amtes der NÖ Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und der Stellvertreter des Vorsitzenden müssen rechtskundige Landesbedienstete sein.
(4) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden, zu bilden sind. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinem Stellvertreter und zwei Prüfungskommissären zu bestehen. Bei der Bildung der Prüfungssenate ist auf § 7 AVG Bedacht zu nehmen.
(5) Jedem Prüfungssenat ist vom Amt der NÖ Landesregierung ein Schriftführer beizugeben. Für die sachlichen Erfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das Amt der NÖ Landesregierung aufzukommen.
(6) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet vor Ablauf der Bestellungsdauer, wenn bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Bestellung gemäß Abs. 3 nicht mehr zutreffen oder über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde.
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