(1) Die Gesamtprüfung besteht ebenso wie eine Teilbereichsprüfung aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht in der - allenfalls elektronisch unterstützten - Ausarbeitung von elementaren Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) und das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) sowie der damit zusammenhängenden Ausfertigung von Urkunden. Wird die Prüfung in nur einem der in § 6 Abs. 1 genannten Teilbereiche abgelegt, sind entsprechend des angestrebten Dienstzweiges entweder Eintragungen im ZPR oder im ZSR auszuarbeiten.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst Fragen aus folgenden Gegenständen:
1. Verfassungsrecht des Bundes und des Landes Niederösterreich und Aufbau der Behörden in Österreich, soweit sie die Tätigkeit der Standesbeamten/Evidenzführer berühren
2. Verwaltungsverfahrensrecht
3. Gerichtsorganisation, soweit die Tätigkeit der Standesbeamten/Evidenzführer berührt wird
4. Gebühren- und Abgabenrecht soweit diese Rechtsgebiete die Tätigkeit der Standesbeamten/Evidenzführer berühren
5. Staatsbürgerschaftsrecht
6. Eltern- und Kindschaftsrecht
7. Personenstandsrecht
8. Eherecht
9. Namensrecht
10. Internationales Privatrecht (Allgemeine Bestimmungen, Personenrecht und Familienrecht)
11. Eingetragene Partnerschaft-Recht.
(4) Wird die Prüfung nur im Teilbereich Standesbeamtendienst abgelegt, sind die Fragen nach Abs. 3 Z 1, 3 und 4 auf die Tätigkeit der Standesbeamten abzustellen und jene nach Abs. 3 Z 5 auf die Grundzüge des Staatsbürgerschaftsrechts zu beschränken.
(5) Wird die Prüfung nur im Teilbereich Staatsbürgerschaftsdienst abgelegt, sind die Fragen nach Abs. 3 Z 1, 3 und 4 auf die Tätigkeit der Evidenzführer abzustellen und jene nach Abs. 3 Z 6 - 11 auf die Grundzüge der darin genannten Materien zu beschränken.
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