(1) Die Fachprüfungen nach § 1 Abs. 1 werden im Zuge einer Gesamtprüfung mit den Teilbereichen Standesbeamten- und Staatsbürgerschaftsdienst abgelegt. Im Bedarfsfall kann auch eine Teilbereichsprüfung beantragt werden. Ein derartiger Bedarfsfall liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungswerber im jeweils anderen Teilbereich bereits eine Prüfung erfolgreich absolviert hat oder tatsächlich nur in einem Dienstzweig tätig werden soll.
(2) Als Prüfungszeugnis ist ein Formular entsprechend den Anlagen zu dieser Verordnung auszustellen. Je nachdem, ob eine Gesamtprüfung oder eine Teilbereichsprüfung positiv abgelegt wurde, ist ein Prüfungszeugnis nach den Anlagen 1 – 3 auszustellen.
(3) Abhängig von den bestandenen Prüfungsteilbereichen erfüllt die betroffene Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit der Anlage 1a GBDO die Dienstzweigerfordernisse für den Standesbeamten- und/oder Staatsbürgerschaftsdienst.
(4) Ein Prüfungswerber, der zwar zu einer Gesamtprüfung antritt, kann die Prüfung auch in nur einem Teilbereich positiv abschließen. Gegebenenfalls hat er im jeweils anderen Teilbereich nur dann die gesamte Prüfung zu wiederholen, wenn er in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 4 oder 5 in mehr als einem Gegenstand nicht bestanden hat. Dies gilt auch für die Wiederholung einer Gesamtprüfung, in denen der Prüfungswerber in beiden Teilbereichen nicht bestanden hat.
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