Für jede Fachprüfung für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst hat der Prüfungssenat ein Protokoll zu führen. Auf die Einsichtnahme in das Protokoll besteht kein Rechtsanspruch. Das Protokoll hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Tag der schriftlichen und mündlichen Prüfung,
2. Ort der Prüfung,
3. Namen des Vorsitzenden, der Prüfungskommissäre und des Schriftführers,
4. Name und Dienstort des Prüflings,
5. Angaben über die Zulassung zur Prüfung gemäß § 101 Abs. 4, GBDO,
6. Beurteilung und Feststellung des Ergebnisses der Prüfung gemäß § 102 Abs. 6 GBDO,
7. Angaben über den Verlauf der mündlichen Prüfung gemäß § 103 GBDO,
8. Beschluß über das Ergebnis der Prüfung
9. Angaben über den Inhalt des ausgestellten Zeugnisses und
10. Fertigung durch den Vorsitzenden, die Prüfungskommissäre und den Schriftführer.
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