Auf Grund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400–6, wird verordnet:
(1) Die Verordnung regelt die Fachprüfungen für den Standesbeamtendienst und den Staatsbürgerschaftsdienst und ist auf die nach § 5 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit Anlage 1a GBDO vorgeschriebenen Fachprüfungen für die Dienstzweige 55 “Gehobener Standesbeamtendienst“ und “Gehobener Staatsbürgerschaftsdienst” (Verwendungsgruppe VI), 70 “Standesbeamtenfachdienst” und “Staatsbürgerschaftsfachdienst” (Verwendungs- gruppe V) und 84 “Mittlerer Standesbeamtendienst” und “Mittlerer Staatsbürgerschaftsdienst” (Verwendungsgruppe IV) anzuwenden.
(2) Soweit die Verordnung keine abweichenden Regelungen vorsieht, gelten für die in Abs. 1 angeführten Fachprüfungen die §§ 101 bis 104 GBDO sinngemäß, wobei jedoch die Zurücklegung einer Mindestdienstzeit nicht erforderlich ist.
(3) Der Prüfungswerber muss im Zeitpunkt der Prüfung österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein.
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