LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNationalpark Donau-Auen

Nationalpark Donau-Auen

In Kraft seit 27. September 2018
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§ 1 § 1

§ 1 Nationalpark

(1) Der Nationalpark Donau-Auen umfasst die in den Anlagen 1 bis 53 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in den Katastralgemeinden Bad Deutsch Altenburg (Marktgemeinde Bad Deutsch-Altenburg), Eckartsau, Witzelsdorf (Marktgemeinde Eckartsau), Markthof, Stopfenreuth (Marktgemeinde Engelhartstetten), Fischamend Dorf, Fischamend Markt (Stadtgemeinde Fischamend), Großenzersdorf, Mühlleiten, Schönau an der Donau (Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf), Hainburg an der Donau (Stadtgemeinde Hainburg an der Donau), Haslau an der Donau, Maria Ellend (Gemeinde Haslau-Maria Ellend), Mannsdorf (Gemeinde Mannsdorf an der Donau), Orth an der Donau (Marktgemeinde Orth an der Donau), Petronell (Marktgemeinde Petronell-Carnuntum), Regelsbrunn, Wildungsmauer (Gemeinde Scharndorf) und Mannswörth (Stadtgemeinde Schwechat). In der Anlage A ist der Nationalpark in einem Übersichtsplan dargestellt.

(2) Der Nationalpark Donau-Auen wird in eine Naturzone, eine Naturzone mit Managementmaßnahmen und eine Außenzone unterteilt. Die Zonierung ist aus den Anlagen ersichtlich.

§ 2 § 2

§ 2 Bestimmungen für die Außenzone

(1) Die Außenzone des Nationalparks Donau-Auen besteht aus Fremdenverkehrs- und Verwaltungszonen sowie Sonderbereichen (Schifffahrtsrinne der Donau, Hochwasserschutzdamm, Ackerflächen).

(2) In der Außenzone ist verboten:

1. die Bewirtschaftung von Äckern, ausgenommen eine Bewirtschaftung im regional üblichen Umfang;

2. die Neuanlage von Äckern;

3. das Befahren der Wege, ausgenommen

a) zur Zufahrt für landwirtschaftliche Tätigkeiten im unbedingt erforderlichen Umfang,

b) zur Zufahrt für Tätigkeiten, die aufgrund des NÖ Nationalparkgesetzes vom Verbot ausgenommen sind,

c) für Fahrräder auf den besonders gekennzeichneten Wegen,

d) zur Zufahrt für Grundeigentümer und deren Beschäftigte und Besucher zu bestehenden Gebäuden und Anlagen,

e) für die Instandhaltung und den Betrieb der Hochwasserschutzanlagen;

4. Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder der landschaftlichen Schönheit führen.

(3) In der Außenzone bedürfen der Bewilligung der Landesregierung

1. die Anlage von Zufahrtswegen;

2. die Errichtung von Bauwerken, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen;

3. Maßnahmen zur Sicherung historischer Bauwerke und Anlagen;

4. bauliche Veränderungen am Marchfeldschutzdamm, soweit sie über die üblichen Sicherungs-, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen hinausgehen.

(4) Für die Anlage von Zufahrtswegen (Abs. 3 Z 1) darf die Bewilligung nur erteilt werden,

1. wenn sie für Tätigkeiten im Nationalparkgebiet im Sinne des NÖ Nationalparkgesetzes unbedingt erforderlich sind und

2. wenn die Benützung bestehender Wege einen unzumutbaren zeitlichen Aufwand erfordern würde und

3. wenn die Wege in ihrem Ausmaß und in ihrer Gestaltung dem Zweck entsprechend ausgeführt werden.

(5) Für die Errichtung von Bauwerken (Abs. 3 Z 2) darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn diese

1. zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalparks erforderlich sind;

2. als Ver- und Entsorgungseinrichtungen der Bevölkerung dienen und eine Einrichtung außerhalb des Nationalparks wesentliche Erschwernisse oder unzumutbare Mehrkosten zur Folge hätten; oder

3. für bestehende Betriebe oder Tätigkeiten in diesem Gebiet unbedingt erforderlich sind und ihre Nichterrichtung an diesem Standort erhebliche wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen würde.

§ 3 § 3

§ 3 Übergangsfrist

Die Waldflächen der Naturzone werden auf Basis des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) schrittweise außer Nutzung gestellt. Die Umwandlungsmaßnahmen in der Naturzone (vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen) müssen bis spätestens 20. Dezember 2028 abgeschlossen sein.

§ 4 § 4

§ 4 Managementplan

(1) Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, vor der Erstellung des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) den Nationalparkbeirat (§ 11 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) zu hören. Anregungen und Wünsche des Nationalparkbeirates sind im Managementplan möglichst zu berücksichtigen.

(2) Im Managementplan sind insbesondere Ziele und Maßnahmen zu folgenden Bereichen anzuführen:

- Freizeitnutzung und Naherholung

- Besucherbetreuung und Information

- Jagd (Wildstandsregulierung)

- Fischerei

- Wegesystem

- Art und Umfang der erlaubten Nutzungen in der Naturzone mit Managementmaßnahmen (Wiesenmahd, Brennholzentnahme u. dgl.)

- Renaturierungsmaßnahmen und naturräumliches Management

- wissenschaftliche Begleitforschung und Monitoring.

§ 5 § 5

§ 5 Erholung im Nationalpark

(1) Die Ermöglichung und Förderung naturnaher Erholungsformen ist erklärtes Ziel für die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks.

(2) Besucher des Nationalparks dürfen diesen ohne Entrichtung eines Entgeltes zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

(3) Der Zugang zum Nationalpark und das Wegesystem (§ 10 Abs. 1 Z 3 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) baut auf den bestehenden öffentlichen Wegen auf; dieses muß den Besuchern jedenfalls zur Verfügung stehen. Der Radweg am Marchfeldschutzdamm (Donauradweg Wien – Hainburg an der Donau) wird aufrechterhalten, die Möglichkeit zur Errichtung und Erhaltung weiterer Radwege ist zu prüfen.

(4) Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, Standorte möglicher Badeplätze und Eislaufplätze sowie Wasserstrecken für Zillen und Paddelboote zu prüfen und entsprechende Freizeitnutzungsmöglichkeiten in den Managementplan aufzunehmen.

§ 6 § 6

§ 6 Nationalparkgemeinden

Gemäß § 3 Abs. 5 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, wird der Gemeinde Wolfsthal die Bezeichnung „Nationalparkgemeinde“ zuerkannt. Folgende Gemeinden sind daher berechtigt die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen: Bad Deutsch-Altenburg, Eckartsau, Engelhartstetten, Fischamend, Groß-Enzersdorf, Haslau – Maria Ellend, Hainburg an der Donau, Mannsdorf an der Donau, Orth an der Donau, Petronell-Carnuntum, Scharndorf, Schwechat und Wolfsthal.

§ 7 § 7

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997, die §§ 3 bis 5 mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Der von der Nationalparkverwaltung für das Jahr 1998 zu erstellende Jahresplan soll auf freiwilliger Basis umgesetzt werden.

§ 8 § 8

§ 8 (entfällt)

§ 9 § 9

§ 9 (entfällt)

Anlage 0

Anl. 0

Anlage A – Übersicht

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Anlage A
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Anlage 1

Anl. 1

Nationalpark Donau-Auen

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Anlage 01
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Anlage 2

Anl. 2

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Anlage 02
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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

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Anlage 9

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Anlage 10

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Anlage 11

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Anlage 11
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Anlage 12

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Anlage 13

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Anlage 14

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Anlage 15

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Anlage 16

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Anlage 17

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Anlage 18

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Anlage 19

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Anlage 20

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Anlage 21

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Anlage 22

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Anlage 23

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Anlage 24

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Anlage 25

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Anlage 26

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Anlage 27

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Anlage 28

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Anlage 29

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Anlage 31

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Anlage 32

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Anlage 33

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Anlage 34

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Anlage 35

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Anlage 36

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Anlage 37

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Anlage 39

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Anlage 40

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Anlage 41

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Anlage 42

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Anlage 43

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Anlage 44

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Anlage 45

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Anlage 46

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Anlage 47

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Anlage 48

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Anlage 49

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Anlage 50

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Anlage 51

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Anlage 52

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Anlage 53

Anl. 53

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Anlage 53
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