(1) Die Außenzone des Nationalparks Donau-Auen besteht aus Fremdenverkehrs- und Verwaltungszonen sowie Sonderbereichen (Schifffahrtsrinne der Donau, Hochwasserschutzdamm, Ackerflächen).
(2) In der Außenzone ist verboten:
1. die Bewirtschaftung von Äckern, ausgenommen eine Bewirtschaftung im regional üblichen Umfang;
2. die Neuanlage von Äckern;
3. das Befahren der Wege, ausgenommen
a) zur Zufahrt für landwirtschaftliche Tätigkeiten im unbedingt erforderlichen Umfang,
b) zur Zufahrt für Tätigkeiten, die aufgrund des NÖ Nationalparkgesetzes vom Verbot ausgenommen sind,
c) für Fahrräder auf den besonders gekennzeichneten Wegen,
d) zur Zufahrt für Grundeigentümer und deren Beschäftigte und Besucher zu bestehenden Gebäuden und Anlagen,
e) für die Instandhaltung und den Betrieb der Hochwasserschutzanlagen;
4. Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder der landschaftlichen Schönheit führen.
(3) In der Außenzone bedürfen der Bewilligung der Landesregierung
1. die Anlage von Zufahrtswegen;
2. die Errichtung von Bauwerken, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen;
3. Maßnahmen zur Sicherung historischer Bauwerke und Anlagen;
4. bauliche Veränderungen am Marchfeldschutzdamm, soweit sie über die üblichen Sicherungs-, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen hinausgehen.
(4) Für die Anlage von Zufahrtswegen (Abs. 3 Z 1) darf die Bewilligung nur erteilt werden,
1. wenn sie für Tätigkeiten im Nationalparkgebiet im Sinne des NÖ Nationalparkgesetzes unbedingt erforderlich sind und
2. wenn die Benützung bestehender Wege einen unzumutbaren zeitlichen Aufwand erfordern würde und
3. wenn die Wege in ihrem Ausmaß und in ihrer Gestaltung dem Zweck entsprechend ausgeführt werden.
(5) Für die Errichtung von Bauwerken (Abs. 3 Z 2) darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn diese
1. zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalparks erforderlich sind;
2. als Ver- und Entsorgungseinrichtungen der Bevölkerung dienen und eine Einrichtung außerhalb des Nationalparks wesentliche Erschwernisse oder unzumutbare Mehrkosten zur Folge hätten; oder
3. für bestehende Betriebe oder Tätigkeiten in diesem Gebiet unbedingt erforderlich sind und ihre Nichterrichtung an diesem Standort erhebliche wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen würde.
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