(1) Die Ermöglichung und Förderung naturnaher Erholungsformen ist erklärtes Ziel für die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks.
(2) Besucher des Nationalparks dürfen diesen ohne Entrichtung eines Entgeltes zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(3) Der Zugang zum Nationalpark und das Wegesystem (§ 10 Abs. 1 Z 3 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) baut auf den bestehenden öffentlichen Wegen auf; dieses muß den Besuchern jedenfalls zur Verfügung stehen. Der Radweg am Marchfeldschutzdamm (Donauradweg Wien – Hainburg an der Donau) wird aufrechterhalten, die Möglichkeit zur Errichtung und Erhaltung weiterer Radwege ist zu prüfen.
(4) Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, Standorte möglicher Badeplätze und Eislaufplätze sowie Wasserstrecken für Zillen und Paddelboote zu prüfen und entsprechende Freizeitnutzungsmöglichkeiten in den Managementplan aufzunehmen.
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