(1) Die Nationalparkverwaltung ist verpflichtet, vor der Erstellung des Managementplanes (§ 10 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) den Nationalparkbeirat (§ 11 NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505) zu hören. Anregungen und Wünsche des Nationalparkbeirates sind im Managementplan möglichst zu berücksichtigen.
(2) Im Managementplan sind insbesondere Ziele und Maßnahmen zu folgenden Bereichen anzuführen:
- Freizeitnutzung und Naherholung
- Besucherbetreuung und Information
- Jagd (Wildstandsregulierung)
- Fischerei
- Wegesystem
- Art und Umfang der erlaubten Nutzungen in der Naturzone mit Managementmaßnahmen (Wiesenmahd, Brennholzentnahme u. dgl.)
- Renaturierungsmaßnahmen und naturräumliches Management
- wissenschaftliche Begleitforschung und Monitoring.
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