LandesrechtNiederösterreichVerordnungenGemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978

Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978

In Kraft seit 28. März 2017
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§ 1 § 1

(1) Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.

(2) Für die Entsendung von Standesbeamten zur Vornahme von Trauungen und Begründungen von eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Amtsräume beträgt die Kommissionsgebühr außer bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten bzw. Partnerschaftswerbers:

1. innerhalb der Amtsstunden € 200,–

2. außerhalb der Amtsstunden

an Werktagen (einschließlich Samstag)

€ 280,–

3. an Sonn- und Feiertagen € 350,–

§ 2 § 2

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Ort der Amtshandlung darf nicht angerechnet werden.

§ 3 § 3

(1) Neben den Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten irgendwelche Kosten für Amtsorgane der Gemeinden (Nebengebühren u. dgl.) nicht aufgerechnet werden.

(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der Kosten, die der Gemeinde durch die Beiziehung von Amtsorganen anderer Behörden oder von nichtbeamteten Sachverständigen entstehen, sowie für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der §§ 76, 78 und 79 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, und der darauf beruhenden Verordnungen. Sie sind ebenso wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.

(3) Auf Überwachungsdienste im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009 finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

§ 4 § 4

Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 entfallende Betrag angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Falle nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

§ 5 § 5

(1) Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel im Spruche des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen; andernfalls sind die Kommissionsgebühren durch einen besonderen Bescheid auf Grund der Bestimmungen des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, vorzuschreiben.

(2) Die Partei, die um die Vornahme der Amtshandlung ansucht, kann auch gemäß § 76 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, zum Erlage eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

§ 6 § 6

(1) Kommissionsgebühren sind eine Einnahme der Gemeinde.

(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen zukommen, richtet sich, soweit es sich um Gemeindebedienstete handelt, nach den Nebengebührenvorschriften, soweit es sich um andere Gemeindeorgane handelt, nach den für diese geltenden einschlägigen Vorschriften.

§ 7 § 7

(1) Die Kommissionsgebühren sind entweder bei der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) zu entrichten.

(2) Bei Bareinzahlungen und bei Zahlungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion sind Belege in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Beleg für die Buchhaltung.

(3) Bei Einzahlungen auf ein Konto ist hierüber ein Beleg (z. B. Kopie eines Kontoauszuges) in der Buchhaltung abzulegen.

(4) Die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist im Akt durch die Anbringung eines Aktenvermerkes unter Anführung der Belegnummer der Buchhaltung zu dokumentieren.

§ 8 § 8

Die Kommissionsgebühren sind gemäß § 79 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, nur soweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt der Beteiligten und der Personen, für die sie nach dem Gesetze zu sorgen haben, nicht gefährdet wird.

§ 9 § 9

§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2017 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.