LandesrechtNiederösterreichVerordnungenGemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. Januar 2015
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(1) Neben den Kommissionsgebühren dürfen den Beteiligten irgendwelche Kosten für Amtsorgane der Gemeinden (Nebengebühren u. dgl.) nicht aufgerechnet werden.

(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere der Kosten, die der Gemeinde durch die Beiziehung von Amtsorganen anderer Behörden oder von nichtbeamteten Sachverständigen entstehen, sowie für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der §§ 76, 78 und 79 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, und der darauf beruhenden Verordnungen. Sie sind ebenso wie die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren einzuheben.

(3) Auf Überwachungsdienste im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009 finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

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