(1) Kommissionsgebühren sind eine Einnahme der Gemeinde.
(2) Ob und in welchem Ausmaß den einzelnen Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen zukommen, richtet sich, soweit es sich um Gemeindebedienstete handelt, nach den Nebengebührenvorschriften, soweit es sich um andere Gemeindeorgane handelt, nach den für diese geltenden einschlägigen Vorschriften.
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