(1) Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, werden für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.
(2) Für die Entsendung von Standesbeamten zur Vornahme von Trauungen und Begründungen von eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Amtsräume beträgt die Kommissionsgebühr außer bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten bzw. Partnerschaftswerbers:
1. innerhalb der Amtsstunden € 200,–
2. außerhalb der Amtsstunden
an Werktagen (einschließlich Samstag)
€ 280,–
3. an Sonn- und Feiertagen € 350,–
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