Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Ort der Amtshandlung darf nicht angerechnet werden.
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