Die Kommissionsgebühren sind gemäß § 79 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, nur soweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt der Beteiligten und der Personen, für die sie nach dem Gesetze zu sorgen haben, nicht gefährdet wird.
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