(1) Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel im Spruche des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen; andernfalls sind die Kommissionsgebühren durch einen besonderen Bescheid auf Grund der Bestimmungen des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, vorzuschreiben.
(2) Die Partei, die um die Vornahme der Amtshandlung ansucht, kann auch gemäß § 76 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, zum Erlage eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
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