Vorwort
Ziel der gegenständlichen Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit und der Schutz anderer wildlebender Tiere vor einer Gefährdung durch die ganzjährig geschonte Wildart Wolf ( Canis lupus ).
Zur Abwendung von Gefahren im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz anderer wildlebender Tiere, wird selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung, eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Wolf erteilt.
(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die sich in einem Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen, Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten.
(2) Als Jäger gelten der Jagdausübungsberechtigte, das Jagdschutzorgan sowie die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines.
(3) Als betroffenes Jagdgebiet gilt jenes Jagdgebiet, in welchem ein Wolf ein Verhalten gemäß Abs.1 setzt.
(1) Unbeschadet von § 69 K-JG können im Interesse der im § 1 genannten Ziele Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1 jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale vergrämt werden.
(2) Im Falle der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 haben entweder Jäger des betroffenen Jagdgebietes zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann stattfinden.
(3) Im Falle der Erfolglosigkeit von Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 können Risikowölfe (§ 3 Abs.1) von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden. Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach der letzten Vergrämung gemäß Abs. 2 erfolgt. Die Entnahme darf in jenem Jagdgebiet erfolgen, in dem die letzte Vergrämung stattgefunden hat, sowie in den umliegenden Jagdgebieten, deren Jagdfläche zur Gänze oder teilweise innerhalb eines Radius von höchstens zehn Kilometer um die letzte Vergrämung gelegen ist.
Wird eine Hybridisierung zwischen Wolf und Hund von der Behörde festgestellt, so ist eine Entnahme dieser Hybriden bis zur dritten Generation, einschließlich ihrer Welpen, durch einen Jäger zulässig.
Die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Entnahme eines schwer verletzen oder erkrankten Wolfes mit dem Ziel, diesen von seinem Leiden zu erlösen, wenn dieser schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird und offensichtlich erhebliche Schmerzen erleidet, sowie die Entnahme eines solchen Wolfes obliegt dem Jäger.
(1) Jede Vergrämung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ist vom Einschreiter unverzüglich über die Plattform „Meldung zur Vergrämung eines Wolfes“ – Wolfsvergrämung der Kärntner Jägerschaft (https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/vergraemung-eines-wolfes), dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zu melden.
(2) Jede Entnahme gemäß § 4 Abs. 3, § 5 und § 6 ist von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten bzw. dem diensthabenden Rissbegutachter beim Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zumindest binnen 24 Stunden, telefonisch und schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung die getöteten Wölfe binnen 24 Stunden ab Meldung (§ 7 Abs. 2) zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1a Abs. 1 K-JG das Recht der Aneignung der getöteten Wölfe.
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Canis lupus), LGBl. Nr. 3/2024, außer Kraft.