Zur Abwendung von Gefahren im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz anderer wildlebender Tiere, wird selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung, eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Wolf erteilt.
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