Die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Entnahme eines schwer verletzen oder erkrankten Wolfes mit dem Ziel, diesen von seinem Leiden zu erlösen, wenn dieser schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird und offensichtlich erhebliche Schmerzen erleidet, sowie die Entnahme eines solchen Wolfes obliegt dem Jäger.
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