(1) Jede Vergrämung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ist vom Einschreiter unverzüglich über die Plattform „Meldung zur Vergrämung eines Wolfes“ – Wolfsvergrämung der Kärntner Jägerschaft (https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/vergraemung-eines-wolfes), dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zu melden.
(2) Jede Entnahme gemäß § 4 Abs. 3, § 5 und § 6 ist von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten bzw. dem diensthabenden Rissbegutachter beim Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zumindest binnen 24 Stunden, telefonisch und schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden.
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