(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die sich in einem Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen, Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten.
(2) Als Jäger gelten der Jagdausübungsberechtigte, das Jagdschutzorgan sowie die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines.
(3) Als betroffenes Jagdgebiet gilt jenes Jagdgebiet, in welchem ein Wolf ein Verhalten gemäß Abs.1 setzt.
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