(1) Unbeschadet von § 69 K-JG können im Interesse der im § 1 genannten Ziele Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1 jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale vergrämt werden.
(2) Im Falle der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 haben entweder Jäger des betroffenen Jagdgebietes zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann stattfinden.
(3) Im Falle der Erfolglosigkeit von Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 können Risikowölfe (§ 3 Abs.1) von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden. Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach der letzten Vergrämung gemäß Abs. 2 erfolgt. Die Entnahme darf in jenem Jagdgebiet erfolgen, in dem die letzte Vergrämung stattgefunden hat, sowie in den umliegenden Jagdgebieten, deren Jagdfläche zur Gänze oder teilweise innerhalb eines Radius von höchstens zehn Kilometer um die letzte Vergrämung gelegen ist.
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