Vorwort
§ 1 § 1 Schutzgebiet
(1) Ein Teil des Möchlinger Auwaldes sowie der Möchlinger Altarm werden zum Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“ erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst Gebietsteile der Gemeinden St. Kanzian am Klopeiner See und Gallizien (beide politischer Bezirk Völkermarkt) im Ausmaß von 63,09 ha und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Stein und Möchling gelegen.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage A festgelegt.
§ 2 § 2 Erhaltungsziel
Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“ vorkommenden Schutzgüter (zB seltene, geschützte und gefährdete Tier- und Pflanzenarten sowie verschiedene gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen zB Silberweidenau, Grauerlenau, Röhrichtbestände, Seggenrieder, Kalktuffquellen oder mesophile Laubwaldbestände etc. – Lebensraum für Angang I – Arten der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) zB Eisvogel, Silberreiher, Nachtreiher, Purpurreiher, Seidenreiher, Moorente, Tüpfelsumpfhuhn etc.; sonstige seltene und geschützte Vogelarten zB Pirol, Kleinspecht, Grauspecht, Gartenbaumläufer etc.; relativ große Amphibienpopulationen zB die Würfelnatter etc.; gefährdete und geschützte wirbellose Tiere zB. Libellen, Wasserkäfer, Schmetterlinge etc.). Zur Erreichung einer hohen Artenvielfalt ist vor allem die Entwicklung totholzreicher Altholzbestände erforderlich, weshalb im Bereich des Möchlinger Altarmes ein Teil des Waldbestandes aus der Nutzung genommen wird. Der Altarm dient auch für viele Vogelarten als Brut- und Raststätte, deren ungestörte Entwicklung und Erhaltung als weiteres Ziel gilt. Auch ist die weitgehende Ursprünglichkeit des Auwaldes (als artenreichstes Ökosystem in Mitteleuropa und Teil des größten Auwaldkomplexes von Kärnten, dessen darin befindlicher Altarm das größte noch in seiner Ursprünglichkeit erhaltene Auengewässer und einer der naturschutzfachlich wertvollsten Altarme an der gesamten Drau in Kärnten ist) zu erhalten.
§ 3 § 3 Schutzbestimmungen
Im Naturschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, untersagt:
1. die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, auch solche, die keiner Bewilligungspflicht oder einer Mitteilungspflicht nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 (WV), idF LGBl. Nr. 19/2016, unterliegen sowie jede nach außen hin in Erscheinung tretende Änderung;
2. das Abbauen von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Sprengungen, Grabungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise;
3. das Verfolgen, Beunruhigen, Fangen, Befördern, Töten, Zerstören, Aneignen oder sonst Beeinträchtigen von freilebenden, nicht jagdbaren Tieren einschließlich deren Entwicklungsstadien und von Bestandteilen dieser (wie zB Vogeleier, Federn, Bälge, Brutstätten, Nester, Einstandsplätze);
4. die Ausübung der Fischerei bis zum 1.7.2046;
5. das Anbringen von Tafeln, Inschriften oder dgl., soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt;
6. die Erregung störenden Lärms (wie zB durch Radios, Knallkörper, Verbrennungsmotoren);
7. das Fahren mit Fahrzeugen aller Art abseits von Wegen;
8. das Reiten abseits von Wegen;
9. das Befahren der Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art (wie zB auch behelfsmäßig zusammengebundene Flöße, Luftmatratzen und dergleichen);
10. Hunde frei laufen zu lassen (es besteht Leinenpflicht);
11. das Starten, Landen und Überfliegen unter 300 m Flughöhe mit Fluggeräten aller Art (wie zB Luftfahrzeuge, Modellflugzeuge, Drachen, Gleitschirme);
12. die forstwirtschaftliche Nutzung von Waldbeständen auf den in der Anlage A diesbezüglich als „Naturwaldzone“ gesondert ausgewiesenen Grundstücksflächen.
§ 4 § 4 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte forstwirtschaftliche Nutzung (ausgenommen jene auf den im § 3 Z 12 angeführten Grundstücksflächen) sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd, insoweit als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes verbunden ist;
2. der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden oder im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserversorgung, Stromversorgung, Wege), insoweit als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes verbunden ist;
3. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014, nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, sowie nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011 (§ 42 Z 6), BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2016;
4. Maßnahmen im Rahmen eines Wiederverleihungsverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014.
§ 5 § 5 Ausnahmebewilligungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. Die §§ 9 Abs. 8 und 11 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 gelten sinngemäß.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (zB Überwachung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Berichtspflichten gem. Art. 11 und 17 FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU oder Art. 10 und Art. 12 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG) gelegen sind;
2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen.
§ 6 § 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Naturschutzgebiet Möchlinger Au“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig
§ 7 § 7 Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002 (WV), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, bestraft.
Anlage
Anl. 1
Die Anlage zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 62/2016.