Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte forstwirtschaftliche Nutzung (ausgenommen jene auf den im § 3 Z 12 angeführten Grundstücksflächen) sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd, insoweit als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes verbunden ist;
2. der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden oder im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserversorgung, Stromversorgung, Wege), insoweit als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes verbunden ist;
3. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014, nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, sowie nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011 (§ 42 Z 6), BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2016;
4. Maßnahmen im Rahmen eines Wiederverleihungsverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise