Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Naturschutzgebiet „Möchlinger Au“ vorkommenden Schutzgüter (zB seltene, geschützte und gefährdete Tier- und Pflanzenarten sowie verschiedene gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen zB Silberweidenau, Grauerlenau, Röhrichtbestände, Seggenrieder, Kalktuffquellen oder mesophile Laubwaldbestände etc. – Lebensraum für Angang I – Arten der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie) zB Eisvogel, Silberreiher, Nachtreiher, Purpurreiher, Seidenreiher, Moorente, Tüpfelsumpfhuhn etc.; sonstige seltene und geschützte Vogelarten zB Pirol, Kleinspecht, Grauspecht, Gartenbaumläufer etc.; relativ große Amphibienpopulationen zB die Würfelnatter etc.; gefährdete und geschützte wirbellose Tiere zB. Libellen, Wasserkäfer, Schmetterlinge etc.). Zur Erreichung einer hohen Artenvielfalt ist vor allem die Entwicklung totholzreicher Altholzbestände erforderlich, weshalb im Bereich des Möchlinger Altarmes ein Teil des Waldbestandes aus der Nutzung genommen wird. Der Altarm dient auch für viele Vogelarten als Brut- und Raststätte, deren ungestörte Entwicklung und Erhaltung als weiteres Ziel gilt. Auch ist die weitgehende Ursprünglichkeit des Auwaldes (als artenreichstes Ökosystem in Mitteleuropa und Teil des größten Auwaldkomplexes von Kärnten, dessen darin befindlicher Altarm das größte noch in seiner Ursprünglichkeit erhaltene Auengewässer und einer der naturschutzfachlich wertvollsten Altarme an der gesamten Drau in Kärnten ist) zu erhalten.
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