(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, wenn das öffentliche Interesse am in Aussicht genommenen Eingriff in das Naturschutzgebiet unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des Naturschutzgebietes und außerdem eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. Die §§ 9 Abs. 8 und 11 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 gelten sinngemäß.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (zB Überwachung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Berichtspflichten gem. Art. 11 und 17 FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU oder Art. 10 und Art. 12 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG) gelegen sind;
2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen.
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