Im Naturschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, untersagt:
1. die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, auch solche, die keiner Bewilligungspflicht oder einer Mitteilungspflicht nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 (WV), idF LGBl. Nr. 19/2016, unterliegen sowie jede nach außen hin in Erscheinung tretende Änderung;
2. das Abbauen von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Sprengungen, Grabungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise;
3. das Verfolgen, Beunruhigen, Fangen, Befördern, Töten, Zerstören, Aneignen oder sonst Beeinträchtigen von freilebenden, nicht jagdbaren Tieren einschließlich deren Entwicklungsstadien und von Bestandteilen dieser (wie zB Vogeleier, Federn, Bälge, Brutstätten, Nester, Einstandsplätze);
4. die Ausübung der Fischerei bis zum 1.7.2046;
5. das Anbringen von Tafeln, Inschriften oder dgl., soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt;
6. die Erregung störenden Lärms (wie zB durch Radios, Knallkörper, Verbrennungsmotoren);
7. das Fahren mit Fahrzeugen aller Art abseits von Wegen;
8. das Reiten abseits von Wegen;
9. das Befahren der Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art (wie zB auch behelfsmäßig zusammengebundene Flöße, Luftmatratzen und dergleichen);
10. Hunde frei laufen zu lassen (es besteht Leinenpflicht);
11. das Starten, Landen und Überfliegen unter 300 m Flughöhe mit Fluggeräten aller Art (wie zB Luftfahrzeuge, Modellflugzeuge, Drachen, Gleitschirme);
12. die forstwirtschaftliche Nutzung von Waldbeständen auf den in der Anlage A diesbezüglich als „Naturwaldzone“ gesondert ausgewiesenen Grundstücksflächen.
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