LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Heimverordnung - K-HeimVO

Kärntner Heimverordnung - K-HeimVO

In Kraft seit 07. August 2009
Up-to-date

I. Abschnitt

Wohnheime für alte Menschen

§ 1 § 1

§ 1 Begriff

Wohnheime für alte Menschen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen mit maximal der Pflegestufe zwei eine Wohnmöglichkeit und Betreuungsleistungen in einem dem Wohnzweck untergeordneten Ausmaß anbieten. Die Betreuung muss während der gesamten Aufenthaltsdauer gegeben sein. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.

§ 2 § 2

§ 2 Lage

(1) Wohnheime für alte Menschen dürfen nur auf Grundstücken in Lagen errichtet werden, die gewährleisten,

a) dass die Bewohner am Leben der Gemeinschaft teilhaben können,

b) ihren regelmäßigen Bedarf an Konsumgütern des täglichen Lebens bei Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe des Heimes decken können – dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine Betreuung ausschließlich nur während eines Teiles des Tages angeboten wird – sowie

c) dem Ruhebedürfnis der Bewohner Rechnung getragen werden kann.

(2) Wohnheime für alte Menschen dürfen weiters nur auf Grundstücken errichtet werden, die so beschaffen sind, dass eine angemessene Grünanlage vorgesehen werden kann. Vor dem Heimeingang hat eine möglichst verkehrsfreie Fläche zu verbleiben!

(3) Wohnheime für alte Menschen müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein.

§ 3 § 3

§ 3 Bewohnerzimmer

(1) Als Bewohnerzimmer sind Einbettzimmer oder Zweibettzimmer vorzusehen. Für höchstens je zwei Personen ist eine Nasszelle mit einer Größe von mindestens 4,7 m2 einzurichten; der Zugang hat über einen Vorraum zu erfolgen.

(2) Alle Bewohnerzimmer und die dazugehörigen Nasszellen sind behindertengerecht, pflegegerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei zu gestalten.

(3) Die Bodenfläche eines Einbettzimmers ist ohne Nasszelle mit mindestens 18 m2, die eines Zweibettzimmers mit mindestens 25 m2 zu bemessen.

(4) Die Bewohnerzimmer sind so zu gestalten, dass die notwendige Stellfläche für die Einrichtungsgegenstände nach Abs. 6 vorhanden ist.

(5) Die Bewohner müssen die Möglichkeit haben, mitgebrachte Einrichtungsgegenstände in ihrem Zimmer aufzustellen.

(6) Möbliert angebotene Bewohnerzimmer sind pro Person mindestens auszustatten mit:

a) einem mindestens 200 cm langen und 90 cm breiten Bett,

b) einem absperrbaren Schrank mit Fächern und einem Abteil zum Aufhängen von Kleidern,

c) zwei Sitzgelegenheiten, davon mindestens eine mit fester Polsterung, Armlehnen, Kopfstütze und leicht zu reinigenden Bezügen,

d) einem Nachtkästchen,

e) einem Tisch.

(7) Bewohnerzimmer sind ausreichend natürlich zu belichten. Zusätzlich sind Bewohnerzimmer mit einer künstlichen Belichtung auszustatten. Neben der natürlichen Raumbelichtung, die das ganze Zimmer einwandfrei beleuchten und

das Lesen und Schreiben am Tisch ermöglichen muss, ist auch eine geeignete künstliche Belichtung beim Bett, die von

dessen Kopfende aus leicht bedienbar ist, vorzusehen.

(8) Die Fenster sind mit Vorhängen, Jalousien oder Ähnlichem zu versehen. Sofern dies im Hinblick auf die Lage der Bewohnerzimmer erforderlich ist, sind vor den Fenstern Sonnenschutzeinrichtungen anzubringen.

§ 4 § 4

§ 4 Sanitäranlagen

(1) Pro 25 Bewohner ist ein Badezimmer mit einer von drei Seiten zugänglichen Badewanne mit Lifter vorzusehen. Im Badezimmer muss ein Waschbecken und eine Toilette vorhanden sein. Der Raum muss gut entlüftbar und hell sein und über ein Ausmaß von 14 m2 verfügen.

(2) In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, behinderten- und rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen.

(3) Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifenspender, Einmalhandtuchspender und Tretabfalleimer auszustatten.

(4) Pro 25 Bewohner ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.

§ 5 § 5

§ 5 Infrastruktur

(1) Wohnheime für alte Menschen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten, in familiäre Strukturen zu gliedern und können für bis zu 75 Wohnplätze vorgesehen werden. Diese Normgröße kann nach erfolgter Bedarfsprüfung überschritten werden, sofern hiedurch bedingte nachteilige Folgen für die Wohn- und Betreuungsqualität, allenfalls auch durch Auflagen, vermieden werden können und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

(2) Folgende Gemeinschaftsräume müssen vorhanden sein:

a) Räume für Rehabilitation,

b) Besucherräume,

c) Speisezimmer,

d) Lesezimmer,

e) ein Gymnastikraum,

f) ein Andachtsraum,

g) ein Veranstaltungsraum, der ein breitgefächertes Angebot an Aktivitäten zulässt,

h) ein Raucherzimmer,

i) Räume, in denen Friseurleistungen oder Fußpflege angeboten werden können, und

j) falls in den Wohnräumen keine Kochstelle eingerichtet ist, ist jede Etage mit einer Teeküche mit einem Großraumkühlschrank auszustatten.

(3) Einzelne der in Abs. 2 genannten Raumfunktionen können auch durch einen Mehrzweckraum erfüllt werden, sofern die mit dem Mehrzweckraum zu erfüllenden Funktionen miteinander vereinbar sind.

§ 6

§ 6

Elektrische Anlagen

In den Wohnräumen sind mindestens vier Elektrosteckdosen, ein Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne und eine Rufanlage vorzusehen. Die Rufanlage muss auch von den Nebenräumen (Bad, Dusche, Toilette) aus betätigt werden können. Eine Möglichkeit zum jederzeitigen ungestörten Telefonieren ist vorzusehen.

§ 7 § 7

§ 7 Verkehrswege

Verkehrswege und der Gebäudezugang müssen behindertengerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei sein. Die Gänge müssen mindestens 2,20 m breit sein. In den Gängen sind Handläufe anzubringen. Die Verkehrswege sind so auszustatten, dass eine leichte Orientierung möglich ist.

§ 8

§ 8

Außenanlagen

Sofern eine Grünfläche nach § 2 Abs. 2 vorzusehen ist, soll diese zusammenhängend gestaltet sein und für den Aufenthalt der Bewohner mit behindertengerechten, rollstuhlgerechten und barrierefreien Wegen und Zugängen sowie Sitzgelegenheiten ausgestattet werden. Entsprechende Sonnenschutzbepflanzungen oder -einrichtungen sind anzubringen.

§ 9

§ 9

Aufzüge

Wohnheime für alte Menschen mit mehr als einem Geschoss müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von Krankenliegen geeignet ist. Weitere zur Beförderung von Krankenliegen geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Altenwohnheimes erforderlich ist.

§ 10

§ 10

Reinigung

(1) Für die gründliche Reinigung der Wohnräume durch das Personal ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal wöchentlich Sorge zu tragen.

(2) Die Reinigung der Wäsche der Bewohner hat regelmäßig unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Hygiene zu erfolgen.

(3) Alle allgemein benützbaren Bereiche eines Wohnheimes für alte Menschen sind laufend rein zu halten.

(4) In jedem Geschoss sind eigene versperrbare Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Reinigungsutensilien einzurichten.

§ 11 § 11

§ 11 Pflegerische und soziale Betreuung

(1) Für bis zu zwölf Bewohner ist mindestens Betreuungspersonal im Ausmaß von 2,054 Vollzeitäquivalenten und für jedes weitere angefangene Dutzend an der Bewohneranzahl ist Betreuungspersonal im Ausmaß von 1,027 weiteren Vollzeitäquivalenten vorzusehen.

(2) Ab 37 Bewohnern muss Betreuungspersonal im Ausmaß von 2,054 Vollzeitäquivalenten die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. Vom verbleibenden Betreuungspersonal muss mehr als die Hälfte an Vollzeitäquivalenten die Berufsberechtigung als Pflegeassistent oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz aufweisen.

(3) Liegt die Zahl unter 37 Bewohnern, muss Betreuungspersonal im Ausmaß von 1,027 Vollzeitäquivalenten die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege aufweisen. Vom verbleibenden Betreuungspersonal muss mehr als die Hälfte an Vollzeitäquvialenten die Berufsberechtigung als Pflegeassistent oder Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz aufweisen.

(4) Es muss gewährleistet sein, dass während des Tages eine Betreuungsperson, die dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehört, anwesend ist.

(5) Während der Nacht ist ein Nachtdienst einzurichten. Dieser Nachtdienst ist mit Betreuungspersonal im Ausmaß von mindestens einem Vollzeitäquivalent mit der Berufsberechtigung als Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz oder einem Vollzeitäquivalent mit der Qualifikation zur Pflegeassistenz zu besetzen.

(6) Bewohner, die zu einer gründlichen Körperreinigung alleine nicht in der Lage sind, sind hiebei zu unterstützen.

(7) Abweichend von Abs. 1, 2 und 3 gilt in Wohnheimen für alte Menschen, die von einem Sozialhilfeverband im Sinne des § 70 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, hinsichtlich der pflegerischen und sozialen Betreuung Folgendes:

a) Für bis zu zwölf Bewohner ist mindestens Betreuungspersonal im Ausmaß von zwei Vollzeitäquivalenten und für jedes weitere angefangene Dutzend an der Bewohneranzahl ist Betreuungspersonal im Ausmaß eines weiteren Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

b) Ab 37 Bewohnern muss Betreuungspersonal im Ausmaß von zwei Vollzeitäquivalenten die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits‐ und Krankenpflege aufweisen. Vom verbleibenden Betreuungspersonal muss mehr als die Hälfte an Vollzeitäquivalenten die Berufsberechtigung als Pflegeassistent oder Fach‐Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz aufweisen.

c) Liegt die Zahl unter 37 Bewohnern, muss Betreuungspersonal im Ausmaß von einem Vollzeitäquivalent die Qualifikation zur Diplomierten Gesundheits‐ und Krankenpflege aufweisen. Vom verbleibenden Betreuungspersonal muss mehr als die Hälfte an Vollzeitäquivalenten die Berufsberechtigung als Pflegeassistent oder Fach‐Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit gemäß Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz aufweisen.

§ 11a § 11a Pflegerische und soziale Betreuung in gemischten Wohn- und Pflegeheimen

(1) Befinden sich in einer Einrichtung mehr als vier Bewohner mit einer Pflegestufe von maximal zwei im Betreuungsstand, gilt für die pflegerische und soziale Betreuung dieser Bewohner § 11.

(2) Bei stationären Einrichtungen nach § 24a ist bei der Festlegung des erforderlichen Personals nach § 24 vorzugehen.

§ 12

§ 12

Heimleitung

Der Träger von Einrichtungen hat für die Leitung eine fachlich geeignete, verantwortliche Person zu bestellen.

§ 12a § 12a Sicherheitsbeauftragter

Der Träger von Einrichtungen hat eine fachlich geeignete Person als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

§ 13

§ 13

Räume für Verwaltungs-, Betriebs-

und sonstiges Personal

Für das Pflege-, Betreuungs-, Verwaltungs-, Reinigungs-, Küchen- und sonstige Betriebs-personal sind die erforderlichen Arbeits-, Aufenthalts-, Sozial-, Sanitär- und Umkleideräume vorzusehen und von den Wohnräumen der Altenheimbewohner getrennt anzuordnen.

§ 14

II. Abschnitt

Pflegeeinrichtungen

§ 14

Begriff

Pflegeheime und Pflegestationen sind Einrichtungen, die unabhängig vom Alter ihrer Bewohner diesen entsprechend ihren Bedürfnissen die erforderlichen Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten. Das tägliche zeitliche Ausmaß der Aufnahme reicht von stundenweisen bis zu dauernden Aufenthalten.

§ 15

§ 15

Lage

(1) Pflegeheime dürfen nur auf Grundstücken in Lagen errichtet werden, die gewährleisten,

a) dass die Bewohner am Leben der Gemeinschaft teilhaben können,

b) die Bewohner ihren regelmäßigen Bedarf an Konsumgütern des täglichen Lebens bei Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe des Heimes decken können – dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine Betreuung ausschließlich nur während eines Teiles des Tages angeboten wird – und

c) dem Ruhebedürfnis der Bewohner Rechnung getragen wird.

(2) Pflegeheime für alte Menschen dürfen weiters nur auf Gründstücken errichtet werden, die so beschaffen sind, dass eine angemessene Grünanlage vorgesehen werden kann.

(3) Pflegeheime müssen mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein.

§ 16 § 16

§ 16 Bewohnerzimmer

(1) Als Bewohnerzimmer sind Einbettzimmer oder Zweibettzimmer vorzusehen. Für höchstens je zwei Personen ist eine Nasszelle mit einer Größe von mindestens 5 m2 einzurichten; der Zugang hat über einen Vorraum zu erfolgen.

(2) Alle Bewohnerzimmer und die dazugehörigen Nasszellen sind behindertengerecht, pflegegerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei zu gestalten.

(3) Die Bodenfläche eines Einbettzimmers ist ohne Nasszelle mit mindestens 18 m2, die eines Zweibettzimmers mit mindestens 25 m2 zu bemessen.

(4) Die Bewohnerzimmer sind so zu gestalten, dass die notwendige Stellfläche für die Einrichtungsgegenstände nach Abs. 6 vorhanden ist.

(5) Die Bewohner müssen die Möglichkeit haben, mitgebrachte Einrichtungsgegenstände in ihrem Zimmer aufzustellen.

(6) Die Bewohnerzimmer sind pro Person mindestens auszustatten mit:

a) einem mindestens 200 cm langen und 90 cm breiten Bett, wobei das Bett und sein Aufstellungsort den Anforderungen der Pflege entsprechen muss,

b) einem absperrbaren Schrank mit Fächern und einem Abteil zum Aufhängen von Kleidern,

c) zwei Sitzgelegenheiten, davon mindestens eine mit fester Polsterung, Armlehnen, Kopfstütze und leicht zu reinigenden Bezügen,

d) einem Nachtkästchen,

e) einem Tisch.

(7) Bewohnerzimmer sind ausreichend natürlich zu belichten. Zusätzlich sind Bewohnerzimmer mit einer künstlichen Belichtung auszustatten. Neben der natürlichen Raumbelichtung, die das ganze Zimmer einwandfrei beleuchten und das Lesen und Schreiben am Tisch ermöglichen muss, ist auch eine geeignete künstliche Belichtung beim Bett, die von dessen Kopfende aus leicht bedienbar ist, vorzusehen.

(8) Die Fenster sind mit Vorhängen, Jalousien oder Ähnlichem zu versehen. Sofern dies im Hinblick auf die Lage der Bewohnerzimmer erforderlich ist, sind vor den Fenstern Sonnenschutzeinrichtungen anzubringen.

§ 17 § 17

§ 17 Infrastruktur

(1) Pflegeheime und Pflegestationen sind nach den Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und können für bis zu 75 Pflegeplätze und bis zu zehn Kurzzeitpflegeplätze vorgesehen werden. Diese Normgröße kann nach erfolgter Bedarfsprüfung überschritten werden, sofern hiedurch bedingte nachteilige Folgen für die Pflegequalität, allenfalls auch durch Auflagen, vermieden werden können und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Auf die regionalen Verhältnisse und die Bevölkerungsstruktur ist Bedacht zu nehmen.

(2) In Pflegeheimen sind Pflegeeinheiten für 20 bis 25 Bewohner einzurichten. Überschreitungen bis zu fünf Personen können auf Antrag des Trägers bewilligt werden, insoweit nachteilige Folgen für die Pflegequalität, allenfalls durch Auflagen, ausgeschlossen werden können.

(3) Pro Pflegeeinheit sind vorzusehen:

a) ein Dienstzimmer,

b) ein Aufenthaltsraum,

c) ein Speisezimmer mit integrierter Teeküche,)

d) Nebenräume für Schüsselspülen, Wäsche, Putz- und Pflegeartikel.

(4) In einem Pflegeheim müssen folgende Gemeinschaftsräume vorhanden sein :

a) Räume für Rehabilitation,

b) Besucherräume,

c) Lesezimmer,

d) ein Gymnastikraum,

e) ein Andachtsraum,

f) ein Veranstaltungsraum, der ein breitgefächertes Angebot an Aktivitäten zulässt,

g) ein Raucherzimmer,

h) Räume, in denen Friseurleistungen oder Fußpflege angeboten werden können.

(5) Einzelne der in Absatz 4 genannten Raumfunktionen können auch durch einen Mehrzweckraum erfüllt werden, sofern die mit dem Mehrzweckraum zu erfüllenden Funktionen miteinander vereinbar sind.

(6) Es ist ein Büro für Heimverwaltung und Pflegedienstleitung vorzusehen.

(7) In Pflegeheimen ist im Rahmen der räumlichen Strukturen möglichste Vorsorge zu treffen, dass sterbenden Menschen ein würdiger Sterbeprozess unter Wahrung der Intimsphäre möglich ist.Nach dem Eintreten des Todes soll darauf Bedacht genommen werden, Angehörigen bis zur Überstellung des Toten aus dem Pflegeheim ein pietätvolles Abschiednehmen zu ermöglichen.

§ 18

§ 18

Verkehrswege

Verkehrswege und der Gebäudezugang müssen behindertengerecht, rollstuhlgerecht und barrierefrei sein. Die Gänge müssen mindestens 2,20 m breit sein. In den Gängen sind Handläufe anzubringen. Die Verkehrswege sind so auszustatten, dass eine leichte Orientierung möglich ist.

§ 19

§ 19

Außenanlagen

Sofern eine Grünfläche nach § 15 Abs. 2 vorzusehen ist, soll diese zusammenhängend gestaltet sein und für den Aufenthalt der Bewohner mit behindertengerechten, rollstuhlgerechten und barrierefreien Wegen und Zugängen sowie Sitzgelegenheiten ausgestattet werden.

Entsprechende Sonnenschutzbepflanzungen oder -einrichtungen sind anzubringen.

§ 20 § 20

§ 20 Aufzüge

Pflegeheime und Pflegestationen mit mehr als einem Geschoss müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von Krankenbetten geeignet ist. Weitere zur Beförderung von Krankenbetten geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Pflegeheimes oder der Pflegestation erforderlich ist.

§ 21

§ 21

Elektrische Anlagen

In den Wohnräumen sind mindestens vier Elektrosteckdosen, ein Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne und eine Rufanlage vorzusehen. Die Rufanlage muss auch von den Nebenräumen (Bad, Dusche, Toilette) aus betätigt werden können. Eine Möglichkeit zum jederzeitigen ungestörten Telefonieren ist vorzusehen.

§ 22 § 22

§ 22 Sanitäranlagen

(1) Ist in einem Geschoss mehr als eine Pflegeeinheit vorhanden, ist ein Pflegebad für maximal 50 Bewohner vorzusehen. Das Pflegebad ist mit einer Hubbadewanne mit Personenlifter, einem Waschbecken sowie einem behindertengerechten WC auszustatten. Der Raum muss gut entlüftbar und hell sein und über ein Ausmaß von mindestens 18 m2 verfügen.

(2) In der Nähe der Gemeinschaftsräume sind, getrennt nach Geschlecht, behinderten- und rollstuhlgerechte allgemein zugängliche Toilettenanlagen vorzusehen

(3) Die allgemein zugänglichen Toilettenanlagen sind mit Seifenspender, Einmalhandtuchspender und Tretabfalleimer auszustatten.

(4) Pro Pflegeeinheit ist ein Raum mit einer Schüsselspüle vorzusehen.

§ 23

§ 23

Reinigung

(1) Für die gründliche Reinigung der Wohnräume durch das Personal ist nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal wöchentlich Sorge zu tragen.

(2) Die Reinigung der Wäsche der Bewohner hat regelmäßig unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Hygiene zu erfolgen.

(3) Alle allgemein benützbaren Bereiche eines Pflegeheimes oder einer Pflegestation für alte Menschen sind laufend rein zu halten.

(4) In jedem Geschoss sind eigene versperrbare Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Reinigungsutensilien vorzusehen.

§ 24 § 24

§ 24 Pflegerische und soziale Betreuung

(1) Für je 2,296 Bewohner ist Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(1a) Zusätzlich zu dem in Abs. 1 vorzusehenden Betreuungspersonal ist für die Animation je 133 bewillligte Betten weiteres Betreuungspersonal im Ausmaß von einem Vollzeitäquivalent, bei weniger als 133 bewilligten Betten zumindest jedoch im Ausmaß von 0,5137 Vollzeitäquivalenten, mit der Qualifikation eines Fachsozialbetreuers mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz vorzusehen.

(1b) Abweichend von Abs. 1 ist in Pflegeheimen, die von einem Sozialhilfeverband im Sinne des § 70 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl.Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, für je 2,357 Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(1c) Abweichend von Abs. 1a ist in Pflegeheimen, die von einem Sozialhilfeverband betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, zusätzlich zu dem in Abs. 1b vorgesehenen Betreuungspersonal für die Animation je 133 bewillligte Betten weiteres Betreuungspersonal im Ausmaß von einem Vollzeitäquivalent, bei weniger als 133 bewilligten Betten zumindest jedoch im Ausmaß von 0,5 Vollzeitäquivalenten, mit der Qualifikation eines Fachsozialbetreuers mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz vorzusehen.

(2) Als Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Personen herangezogen werden, die

a) zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,

b) zur Ausübung der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz,

c) zur Ausübung der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz,

d) zur Ausübung der Pflegefachassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,

e) zur Ausübung der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, sowie

f) zur Ausübung der Heimhilfe nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz,

(3) Das Personal hat sich wie folgt zusammenzusetzen:

a) 19,70% Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a;

b) 68,80% Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. b, c, d und e, wobei ein Anteil von 10% dieser Personaleinheiten die Qualifikation nach Abs. 2 lit. b oder c aufzuweisen hat. Maximal 10% dürfen sich in Ausbildung befinden;

c) 11,50% Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. f.

(4) Die Richtwerte gem. Abs. 3 dürfen hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 1 lit. a nicht unterschritten und hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 1 lit. e nicht überschritten werden.

(5) Bei stationären Einrichtungen, die als Hausgemeinschaften oder zur vorrangigen Betreuung und Pflege Demenzkranker errichtet sind und geführt werden, weiters bei gerontopsychiatrischen Einrichtungen, können bis zu 30 % Personaleinheiten gem. Abs. 3 lit. c im Personalschlüssel enthalten sein.

(6) In Pflegeheimen bis zu 60 Betten kann die Pflegedienstleitung in Vollzeitäquivalenz zu 50 % dem Pflegepersonal zugerechnet werden.

(7) (entfällt)

(8) In Pflegeeinrichtungen bis 65 Betten sind 24,6 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a vorzusehen.

(9) Ein Nachtdienst ist einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mit mindestens zwei Pflege- und Betreuungspersonen zu besetzen, davon mindestens eine Person, welche die Qualifikation nach Abs. 2 lit. a aufzuweisen hat.

(10) Die Beiziehung einer Person, welche die Qualifikation nach Abs. 2 lit. a aufweist, für den Nachtdienst kann, sofern die Anwesenheit von zwei Betreuungspersonen mit der Mindestqualifikation nach Abs. 2 lit. e in der Pflegeeinrichtung gewährleistet ist und die Voraussetzungen des § 83 Abs. 5 GuKG vorliegen, auch in Form einer Rufbereitschaft erfolgen.

(11) Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass in jeder Einrichtung zumindest eine Betreuungsperson eine Fortbildung im Bereich der Sterbebegleitung nachweisen kann, weiters eine Kraft zur Verfügung steht, welche die Sonderausbildung für Hygiene und die Weiterbildung im Wundmanagement absolviert hat. Zur Begleitung des Pflegepersonals soll bedarfsgerecht Supervision ermöglicht werden.

§ 24a § 24a Qualifikation und Ausmaß des Personals in gerontopsychiatrischen Heimen und Einrichtungen für demenzkranke Pflegebedürftige

(1) In stationären Einrichtungen, welche als gerontopsychiatrische Heime oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung Demenzkranker bewilligt sind, ist für je 2,112 Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(2) In stationären Einrichtungen, in welchen einzelne Stationen zur Betreuung von Personen mit gerontopsychiatrischen oder dementiellen Erkrankungen bewilligt sind, ist für diese Stationen für je 2,112 bewilligte Betten Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist in stationären Einrichtungen, welche als gerontopsychiatrische Heime oder Einrichtungen zur vorrangigen Betreuung Demenzkranker bewilligt sind, die von einem Sozialhilfeverband 7, betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, für je 2,164 Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(4) Abweichend von Abs. 2 ist in stationären Einrichtungen, in welchen einzelne Stationen zur Betreuung von Personen mit gerontopsychiatrischen oder dementiellen Erkrankungen bewilligt sind, die von einem Sozialhilfeverband betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, für je 2,164 bewilligte Betten Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(5) Im übrigen ist § 24 anzuwenden, wobei § 24 Abs. 3 lit.a und lit. b mit der Maßgabe anzuwenden sind, als eine für die Betreuung bedarfsgerechte Berücksichtigung von fachspezifischen Qualifikationen erfolgen kann.

§ 24b § 24b

§ 24b Personalschlüssel bei Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz

Der Personalschlüssel gemäß § 24 Abs. 1 und § 24a kann im Einzelfall um bis zu 10% unterschritten werden, soweit aufgrund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.

§ 25

§ 25

Heimleitung

Der Träger von Einrichtungen hat für die Leitung eine fachlich geeignete, verantwortliche Person zu bestellen.

§ 25a § 25a Sicherheitsbeauftragter

Der Träger von Einrichtungen hat eine fachlich geeignete, verantwortliche Person als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

§ 26 § 26

§ 26 Pflegedienstleitung

(1) Für jede Pflegeeinrichtung ist vom Heimträger eine Person als Pflegedienstleitung zu bestellen.

(2) Die Pflegedienstleitung hat die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und die Spezialisierung für Führungsaufgaben nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz aufzuweisen.

§ 27

§ 27

Räume für Verwaltungs-, Betriebs-

und sonstiges Personal

Für das Pflege-, Betreuungs-, Verwaltungs-, Reinigungs-, Küchen- und sonstige Betriebspersonal sind die erforderlichen Arbeits-, Aufenthalts-, Sozial-, Sanitär- und Umkleideräume vorzusehen und von den Wohnräumen der Heimbewohner getrennt anzuordnen.

§ 28

III. Abschnitt

Tageszentren

§ 28

Begriff

Tageszentren sind Einrichtungen für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen, die tagsüber eine strukturierte Unterbringung, Betreuung und Pflege anbieten.

§ 29

§ 29

Lage

(1) Der Standort eines Tageszentrums soll möglichst zentral, bevorzugt im räumlichen Naheverhältnis mit bestehenden Altenwohn- und Pflegeheimen gelegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Klienten die Teilhabe am sozialen Leben zu ermöglichen.

(2) Tageszentren sind behindertengerecht und mit geeigneten Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen auszustatten.

§ 30

§ 30

Pflegerische und soziale Betreuung

Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal und Hilfspersonal entsprechend der Anzahl ihrer Klienten sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes erbracht werden.

IV. Abschnitt Psychosoziale Wohnbetreuung

§ 30a § 30a Begriff

Psychosoziale Wohnbetreuungen sind Einrichtungen, die volljährigen Personen mit einer chronisch psychischen Erkrankung eine Wohnmöglichkeit und die erforderliche Betreuungs- und Hilfeleistungen anbieten. Pflegeleistungen werden in einem untergeordneten Ausmaß erbracht.

§ 30b § 30b Personelle Ausstattung

(1) Als Mindestausstattung an qualifiziertem Betreuungspersonal ist für je acht Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.

(2) Als Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Personen herangezogen werden, die

a) zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, bevorzugt mit einer Spezialisierung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,

b) zur Ausübung des Berufsbildes der Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,

c) in einem Spezialgebiet ausgebildet sind; dazu zählen Fach-Sozialbetreuer und Diplom-Sozialbetreuer, (Klinische) Psychologen oder Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten, Sozialarbeiter, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Personen mit vergleichbaren Qualifikationen nach den einschlägigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.

(3) Das auf den Mindestpersonalschlüssel des Abs. 1 anrechenbare Personal hat sich wie folgt zusammenzusetzen:

a) 18 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a;

b) 32 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. b. Diese Personaleinheit kann mit zusätzlichen Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a kompensiert werden;

c) 50 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. c. Der Anteil des Personals mit den in Abs. 2 lit. c angeführten Qualifikationen kann durch den zusätzlichen Einsatz von Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a oder b kompensiert werden.

(4) Heimhilfen, welche bei der Unterstützung der Basisversorgung ausschließlich unter Aufsicht und Anleitung von Angehörigen der Gesundheitsberufe tätig sein dürfen, können anstelle des Personals gem. Abs. 2 lit. c eingesetzt werden. Im Betreuungsschlüssel kann eine Anrechnung im Ausmaß von maximal 10 % des gesamterforderlichen Betreuungspersonals erfolgen.

(5) Bei Einrichtung einer Nachtbereitschaft ist zusätzlich zu dem im Abs. 1 vorzusehenden Betreuungspersonal weiteres Personal mit der Mindestqualifikation Pflegeassistent nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz einzusetzen.

§ 31 § 31

§ 31 Schlussbestimmungen

(1) Für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. April 2018 gilt bezogen auf die 70% der Personaleinheiten gemäß § 24 Abs. 2 lit. b und c noch der Personalschlüssel 1:2,5 und für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. Juli 2018 gilt bezogen auf die 20% der Personaleinheiten gemäß § 24 Abs. 2 lit. a noch der Personalschlüssel 1:2,5.

(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3, der §§ 4, 5, 7 und 8, des § 16 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 17, 18, 19 und 22 dieser Verordnung gelten nur für jene Altenwohn- und Pflegeheime, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu errichtet oder in den durch die vorgenannten Bestimmungen geregelten Bereichen baulich verändert werden.

(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und des § 9 gelten bis zum 1. Juli 2007 nicht für jene Altenwohnheime, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet worden sind, sofern die Betreuung der Heimbewohner auch ohne die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Gestaltung der Bewohnerzimmer sowie die Beförderung der Bewohner auch ohne Aufzüge im Sinne des § 9 möglich sind.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

a) Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 53/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2020;

b) Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2022.

Art. II

(LGBl Nr 43/2009)

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. (28.7.2009)

(2) Für Altenwohn- und Pflegeheime, die vor in Kraft treten dieser Verordnung errichtet wurden, kann die Behörde im Rahmen von Bewilligungsverfahren nach § 18 Abs. 2 des Kärntner Heimgesetzes von der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 und Abs. 3, 4 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 2 und Abs. 3, 7, 8, 9, 15, 16 Abs. 1 und Abs. 3, 17 Abs. 3 bis Abs. 6, 18, 19 und 22 Abs. 1 und Abs. 2 absehen, soweit hiedurch dem Stand der Technik sowie den pflegerischen, hygienischen, feuerpolizeilichen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprochen wird.

Anl. 1 Art. II

Anl. 1 (LGBl Nr 63/2011)

Anl. 1 § 32 Abs. 1 lautet:

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Pflegeheime, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtmäßig betrieben werden, dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen der Kärntner Heimverordnung, LGBl. Nr. 40/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2009, noch längstens drei Jahre abweichend von § 24 Abs. 3 lit. b betrieben werden.

Anl. 1 Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 73/2017)

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 4, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 3 lit. a, 20, 22 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Art. I gelten nur für jene Wohn- und Pflegeheime, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung neu errichtet oder in den durch die vorgenannten Bestimmungen geregelten Bereichen baulich verändert werden.

Anl. 1 Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 30/2020)

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit 1.7.2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/2017, wieder in Kraft.

(2) Bei Bewilligungen nach § 16 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, gelten die Änderungen gemäß Art. I Z 1 bis 7 und Z 10 bis 17 (betreffend §§ 3 Abs. 3 und 6, 4 Abs. 1, 2 und 4, 5 Abs. 2 lit. g, 7, 16 Abs. 1, 3, 5 und 6, 17 Abs. 2, 3 lit. b und c und 4 lit. f sowie 22 Abs. 1 und 2) nur für den in Abs. 1 erster Satz genannten Zeitraum. Mit Außerkrafttreten dieser Verordnung sind die Vorgaben der Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/2017, zu erfüllen.

Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 103/2021)

(1) Diese Verordnung tritt, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Artikel I Z 2, 3, 4 und 6 treten am 1. April 2022 in Kraft.

Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 78/2022)

(1) Diese Verordnung tritt, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt, am 1. Oktober 2022 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1, 1a, 1b und 1c, Abs. 3 und Abs. 8 und 24a am 1. Jänner 2023 und der §§ 12a und 25a am 1. Juli 2023 in Kraft.

Artikel II

Anl. 1 (LGBl Nr 66/2023)

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligt sind, haben die personelle Ausstattung gemäß § 30b innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.