(1) Für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. April 2018 gilt bezogen auf die 70% der Personaleinheiten gemäß § 24 Abs. 2 lit. b und c noch der Personalschlüssel 1:2,5 und für die Zeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bis zum 1. Juli 2018 gilt bezogen auf die 20% der Personaleinheiten gemäß § 24 Abs. 2 lit. a noch der Personalschlüssel 1:2,5.
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3, der §§ 4, 5, 7 und 8, des § 16 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 17, 18, 19 und 22 dieser Verordnung gelten nur für jene Altenwohn- und Pflegeheime, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung neu errichtet oder in den durch die vorgenannten Bestimmungen geregelten Bereichen baulich verändert werden.
(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und des § 9 gelten bis zum 1. Juli 2007 nicht für jene Altenwohnheime, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet worden sind, sofern die Betreuung der Heimbewohner auch ohne die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Gestaltung der Bewohnerzimmer sowie die Beförderung der Bewohner auch ohne Aufzüge im Sinne des § 9 möglich sind.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
a) Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 53/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2020;
b) Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2022.
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