(1) Für je 2,296 Bewohner ist Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.
(1a) Zusätzlich zu dem in Abs. 1 vorzusehenden Betreuungspersonal ist für die Animation je 133 bewillligte Betten weiteres Betreuungspersonal im Ausmaß von einem Vollzeitäquivalent, bei weniger als 133 bewilligten Betten zumindest jedoch im Ausmaß von 0,5137 Vollzeitäquivalenten, mit der Qualifikation eines Fachsozialbetreuers mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz vorzusehen.
(1b) Abweichend von Abs. 1 ist in Pflegeheimen, die von einem Sozialhilfeverband im Sinne des § 70 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl.Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, für je 2,357 Bewohner Betreuungspersonal in der Höhe eines Vollzeitäquivalentes vorzusehen.
(1c) Abweichend von Abs. 1a ist in Pflegeheimen, die von einem Sozialhilfeverband betrieben werden und deren Pflege- und Betreuungspersonal dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, zusätzlich zu dem in Abs. 1b vorgesehenen Betreuungspersonal für die Animation je 133 bewillligte Betten weiteres Betreuungspersonal im Ausmaß von einem Vollzeitäquivalent, bei weniger als 133 bewilligten Betten zumindest jedoch im Ausmaß von 0,5 Vollzeitäquivalenten, mit der Qualifikation eines Fachsozialbetreuers mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz vorzusehen.
(2) Als Betreuungspersonal im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Personen herangezogen werden, die
a) zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,
b) zur Ausübung der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz,
c) zur Ausübung der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz,
d) zur Ausübung der Pflegefachassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,
e) zur Ausübung der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, sowie
f) zur Ausübung der Heimhilfe nach dem Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz,
(3) Das Personal hat sich wie folgt zusammenzusetzen:
a) 19,70% Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a;
b) 68,80% Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. b, c, d und e, wobei ein Anteil von 10% dieser Personaleinheiten die Qualifikation nach Abs. 2 lit. b oder c aufzuweisen hat. Maximal 10% dürfen sich in Ausbildung befinden;
c) 11,50% Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. f.
(4) Die Richtwerte gem. Abs. 3 dürfen hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 1 lit. a nicht unterschritten und hinsichtlich der Personaleinheiten gemäß Abs. 1 lit. e nicht überschritten werden.
(5) Bei stationären Einrichtungen, die als Hausgemeinschaften oder zur vorrangigen Betreuung und Pflege Demenzkranker errichtet sind und geführt werden, weiters bei gerontopsychiatrischen Einrichtungen, können bis zu 30 % Personaleinheiten gem. Abs. 3 lit. c im Personalschlüssel enthalten sein.
(6) In Pflegeheimen bis zu 60 Betten kann die Pflegedienstleitung in Vollzeitäquivalenz zu 50 % dem Pflegepersonal zugerechnet werden.
(7) (entfällt)
(8) In Pflegeeinrichtungen bis 65 Betten sind 24,6 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2 lit. a vorzusehen.
(9) Ein Nachtdienst ist einzurichten. Die Anzahl und die Qualifikation des Nachtdienstpersonals hat dem Hilfs- und Betreuungsbedarf der Bewohner zu entsprechen. Der Nachtdienst ist jedoch mit mindestens zwei Pflege- und Betreuungspersonen zu besetzen, davon mindestens eine Person, welche die Qualifikation nach Abs. 2 lit. a aufzuweisen hat.
(10) Die Beiziehung einer Person, welche die Qualifikation nach Abs. 2 lit. a aufweist, für den Nachtdienst kann, sofern die Anwesenheit von zwei Betreuungspersonen mit der Mindestqualifikation nach Abs. 2 lit. e in der Pflegeeinrichtung gewährleistet ist und die Voraussetzungen des § 83 Abs. 5 GuKG vorliegen, auch in Form einer Rufbereitschaft erfolgen.
(11) Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass in jeder Einrichtung zumindest eine Betreuungsperson eine Fortbildung im Bereich der Sterbebegleitung nachweisen kann, weiters eine Kraft zur Verfügung steht, welche die Sonderausbildung für Hygiene und die Weiterbildung im Wundmanagement absolviert hat. Zur Begleitung des Pflegepersonals soll bedarfsgerecht Supervision ermöglicht werden.
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