LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Heimverordnung - K-HeimVO§ 24b

§ 24b§ 24b

In Kraft seit 01. Oktober 2022
Up-to-date

Der Personalschlüssel gemäß § 24 Abs. 1 und § 24a kann im Einzelfall um bis zu 10% unterschritten werden, soweit aufgrund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz 1950 oder dem COVID-19-Maßnahmengesetz Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.

Rückverweise