(1) Für jede Pflegeeinrichtung ist vom Heimträger eine Person als Pflegedienstleitung zu bestellen.
(2) Die Pflegedienstleitung hat die Qualifikation zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und die Spezialisierung für Führungsaufgaben nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz aufzuweisen.
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