(1) Befinden sich in einer Einrichtung mehr als vier Bewohner mit einer Pflegestufe von maximal zwei im Betreuungsstand, gilt für die pflegerische und soziale Betreuung dieser Bewohner § 11.
(2) Bei stationären Einrichtungen nach § 24a ist bei der Festlegung des erforderlichen Personals nach § 24 vorzugehen.
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