(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. (28.7.2009)
(2) Für Altenwohn- und Pflegeheime, die vor in Kraft treten dieser Verordnung errichtet wurden, kann die Behörde im Rahmen von Bewilligungsverfahren nach § 18 Abs. 2 des Kärntner Heimgesetzes von der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 und Abs. 3, 4 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 2 und Abs. 3, 7, 8, 9, 15, 16 Abs. 1 und Abs. 3, 17 Abs. 3 bis Abs. 6, 18, 19 und 22 Abs. 1 und Abs. 2 absehen, soweit hiedurch dem Stand der Technik sowie den pflegerischen, hygienischen, feuerpolizeilichen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprochen wird.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Pflegeheime, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtmäßig betrieben werden, dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen der Kärntner Heimverordnung, LGBl. Nr. 40/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2009, noch längstens drei Jahre abweichend von § 24 Abs. 3 lit. b betrieben werden.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 4, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 3 lit. a, 20, 22 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Art. I gelten nur für jene Wohn- und Pflegeheime, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung neu errichtet oder in den durch die vorgenannten Bestimmungen geregelten Bereichen baulich verändert werden.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit 1.7.2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/2017, wieder in Kraft.
(2) Bei Bewilligungen nach § 16 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, gelten die Änderungen gemäß Art. I Z 1 bis 7 und Z 10 bis 17 (betreffend §§ 3 Abs. 3 und 6, 4 Abs. 1, 2 und 4, 5 Abs. 2 lit. g, 7, 16 Abs. 1, 3, 5 und 6, 17 Abs. 2, 3 lit. b und c und 4 lit. f sowie 22 Abs. 1 und 2) nur für den in Abs. 1 erster Satz genannten Zeitraum. Mit Außerkrafttreten dieser Verordnung sind die Vorgaben der Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 73/2017, zu erfüllen.
(1) Diese Verordnung tritt, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Artikel I Z 2, 3, 4 und 6 treten am 1. April 2022 in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt, am 1. Oktober 2022 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 1, 1a, 1b und 1c, Abs. 3 und Abs. 8 und 24a am 1. Jänner 2023 und der §§ 12a und 25a am 1. Juli 2023 in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligt sind, haben die personelle Ausstattung gemäß § 30b innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
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