Vorwort
§ 1
§ 1
Landesbedienstete, die zum Bürgermeister einer Kärntner Gemeinde gewählt wurden, haben auf Antrag Anspruch auf eine Dienstfreistellung im Ausmaß von zwei Werktagen pro Woche.
§ 2
§ 2
Landesbedienstete, denen als Mitglieder des Gemeindevorstandes gemäß § 69 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 die Aufgaben der örtlichen Baupolizei übertragen wurden, haben auf Antrag Anspruch auf eine Dienstfreistellung, und zwar
a) in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern im Ausmaß von zwei Werktagen pro Monat;
b) in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern im Ausmaß von drei Werktagen pro Monat.
§ 3
§ 3
Landesbedienstete, die zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) gewählt wurden, haben auf Antrag Anspruch auf eine Dienstfreistellung, und zwar
a) in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern im Ausmaß von einem Werktag pro Monat;
b) in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern im Ausmaß von zwei Werktagen pro Monat.
§ 4
§ 4
Landesbedienstete, die zu Mitgliedern eines Ausschusses des Gemeinderates einer Stadt mit eigenem Statut gewählt wurden, haben auf Antrag Anspruch auf eine Dienestfreistellung im Ausmaß von einem Werktag pro Monat.
§ 5
§ 5
Landesbediensteten, die zu Mitgliedern des Gemeinderates einer Kärntner Gemeinde gewählt wurden und die nicht unter die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 fallen, ist auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Dienstfreistellung in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu gewähren. Durch geeignete Unterlagen ist die Begründung für diese Dienstfreistellung nachzuweisen.
§ 6
§ 6
Mit diesen Dienstfreistellungen nach den §§ 1 bis 5 ist eine Kürzung des Monatsbezuges des Landesbediensteten aliquot zur in Anspruch genommenen freien Zeit im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in der Fassung LGBl Nr 74/1995, und des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, in der Fassung LGBl Nr 75/1995, verbunden.
§ 7
§ 7
Der Bedienstete kann die zur Ausübung des Mandates zur Verfügung gestellten dienstfreien Tage stundenweise in Anspruch nehmen, wobei ein Werktag mit acht Arbeitsstunden zu bemessen ist.
§ 8
§ 8
Landesbediensteten, die mehrere der in den §§ 1 bis 4 genannten Funktionen ausüben, gebührt eine Dienstfreistellung nur für jene Funktion, mit der die umfangreichste Dienstfreistellung verbunden ist.
§ 9
§ 9
(1) Anträge auf Dienstfreistellung nach dieser Verordnung sind vom Landesbediensteten zu stellen. Im Antrag sind die Gemeinde und die Funktion anzuführen, für die die Dienstfreistellung begehrt wird.
(2) Im Falle des § 5 sind dem Antrag geeignete Unterlagen über den besonderen Anlaß anzuschließen, für den die Dienstfreistellung begehrt wird.
§ 10
§ 10
Dienstfreistellungen sind zu widerrufen,
a) wenn die den Anspruch auf Dienstfreistellung begründende Funktion in der Gemeinde endet;
b) für die Dauer des Ruhens des den Anspruch auf Dienstfreistellung begründenden Mandates im Sinne der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993;
c) wenn der Landesbedienstete dies beantragt.
§ 11
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 23. September 1986, LGBl Nr 64/1986, außer Kraft.