§ 2
Landesbedienstete, denen als Mitglieder des Gemeindevorstandes gemäß § 69 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 die Aufgaben der örtlichen Baupolizei übertragen wurden, haben auf Antrag Anspruch auf eine Dienstfreistellung, und zwar
a) in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern im Ausmaß von zwei Werktagen pro Monat;
b) in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern im Ausmaß von drei Werktagen pro Monat.
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