§ 10
Dienstfreistellungen sind zu widerrufen,
a) wenn die den Anspruch auf Dienstfreistellung begründende Funktion in der Gemeinde endet;
b) für die Dauer des Ruhens des den Anspruch auf Dienstfreistellung begründenden Mandates im Sinne der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993;
c) wenn der Landesbedienstete dies beantragt.
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