§ 5
Landesbediensteten, die zu Mitgliedern des Gemeinderates einer Kärntner Gemeinde gewählt wurden und die nicht unter die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 fallen, ist auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Dienstfreistellung in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu gewähren. Durch geeignete Unterlagen ist die Begründung für diese Dienstfreistellung nachzuweisen.
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