§ 3
Landesbedienstete, die zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) gewählt wurden, haben auf Antrag Anspruch auf eine Dienstfreistellung, und zwar
a) in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern im Ausmaß von einem Werktag pro Monat;
b) in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern im Ausmaß von zwei Werktagen pro Monat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise